§ 1 Wahlvorschläge
Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von drei anwesenden Mitgliedern.
§ 2 Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Während der Wahl leitet der Ausschußvorsitzende die Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Schriftführers und des Kassenverwalters finden entweder geheim oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung durch Handzeichen in getrennten Wahlgängen statt. Die Wahl des erweiterten Vorstandes kann in einem Wahlgang geheim oder durch Handzeichen erfolgen. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen, sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
Vor der Durchführung der Wahl hat der Bewerber seine Kandidatur zur Wahl zu erklären.
§ 3 Anträge
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
§ 4 Stimmrecht
Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50, dem Bezirksverein gemeldete Einzelmitglieder, eine Stimme. Außerdem haben alle Vorstandsmitglieder, auch die des erweiterten Vorstandes, ohne Anrechnung auf die Stimmenzahl des örtlichen Vereins, eine Stimme.
§ 5 Kassenprüfung
Der Kassenverwalter hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Kassenprüfung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu veranlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Unterlagen und Belege vorhanden sind und die entsprechenden Auskünfte erteilt werden können.
§ 6 Eilentscheidungen und unaufschiebbare Entscheidungen
Eilentscheidungen des erweiterten Vorstandes und Vorstandes können telefonisch eingeholt und gefaßt werden. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt der Vorsitzende vorbehaltlich der Zustimmung des erweiterten Vorstandes und Vorstandes allein.
§ 7 Sitzungs- und Tagegelder
Der Bezirksverein übernimmt auf Antrag die Reisekosten und Tagegelder zu Veranstaltungen und anderen Aufgaben, die für den Bezirksverein wahrgenommen werden, entsprechend den Richtlinien im öffentlichen Dienst.