Satzung

 

§ 1      Name, Sitz, Rechtsnatur and Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Bezirksverein "Albgau" für Obstbau, Garten und Landschaft e.V.
kurz Bezirksverein genannt.

Er hat seinen Sitz in Ettlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen. Der Bezirksverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Bezirksverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Bezirksvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 2      Gliederung

Der Bezirksverein ist Dachorganisation der im Bereich "Albgau" bestehenden örtlichen Obst- und Gartenbauvereine.

Er ist Mitglied im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart.

 

§ 3      Ziele und Zweck des Bezirksvereins

Ziele und Zweck der Vereinstätigkeiten und der Unterstützung der angeschlossenen Vereine bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung des heimischen Obst- und Gartenbaues im Sinne der Landschaftserhaltung und Landschaftspflege sowie der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
  • Förderung aller Aktivitäten zur Heimatpflege und Ortsverschönerung (Blumenschmuckwettbewerbe, Landeswettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden").

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Beratung und fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den oben genannten Gebieten.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge und Presseberichte.
  • Durchführung von Lehrgängen. Lehrschauen und Lehrfahrten.
  • Kontaktpflege mit staatlichen und kommunalen Stellen, Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

Die Förderung des Erwerbsobst- und Gartenbaues ist nicht Vereinsziel und -zweck.

 

§ 4      Mitgliedschaft

Mitglieder des Bezirksvereins sind die örtlichen Obst- und Gartenbauvereine im südlichen Teil des Landkreises Karlsruhe.

Für den Neuerwerb der Mitgliedschaft gilt folgendes:
Um ordentliches Mitglied zu werden, muß der beitrittswillige örtliche Obst- und Gartenbauverein durch seinen Vorsitzenden einen formlosen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

Über den Antrag beschließen gemeinsam Vorstand und erweiterter Vorstand des Bezirksvereins. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Der Ausschluß ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverein nicht nachkommt.

Der Ausschluß ist durch einen eingeschriebenen Brief anzudrohen. Dem Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

Der durch den erweiterten Vorstand und Vorstand zu beschließende Ausschluß muß ebenfalls durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist zu verweisen.

Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5      Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung (§8).

 

§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Bezirksvereins teilzunehmen, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und Beratung und Unterstützung anzufordern, sowie Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und sonstigen Anordnungen des Bezirksvereins zu beachten und zu erfüllen und sich für die Vereinsaufgaben einzusetzen sowie die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe pünktlich zu entrichten.

 

§ 7      Organe des Bezirksvereins

Die Organe des Bezirksvereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der erweiterte Vorstand

- der Vorstand

 

§ 8      Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Bezirksvereins. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den angeschlossenen örtlichen Obst- und Gartenbauvereinen.

Das Stimmrecht der Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder eine solche beantragt oder der erweiterte Vorstand oder Vorstand eine Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

- die Entlastung des erweiterten Vorstands sowie des Vorstands

- die Durchführung von Vorstandswahlen und sonstiger Wahlen

- die Festsetzung des Jahresbeitrags

- die Bestellung von Kassenprüfern

- die Änderung der Satzung

- die Aufstellung einer Wahl- und Geschäftsordnung

- die Beschlußfassung über Anträge

 

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und die Auflösung des Bezirksvereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Durchführung von Wahlen regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.

 

§ 9      Der erweiterte Vorstand und Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht jeweils aus einem Vertreter der Landschaften rechts der Alb, links der Alb, der Vorbergzone und der Rheinebene. Die Zuwahl von zwei weiteren Vertretern ist fachbezogen möglich. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter

- dem Kassenverwalter

- dem Schriftführer

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Die Dauer der Amtszeit des erweiterten als auch des Vorstands beträgt drei Jahre.

 

§ 10    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder weiteren Mitgliedern des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands und des Vorstands anwesend sind.

 

§11     Vorsitzender

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Bezirksvereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Bezirksvereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

 

§12     Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Bezirksvereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung benannten Kassenprüfer zu erfolgen. 

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

 

§13     Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefaßte Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 14    Satzungsänderung

Die Beschlußfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§15     Auflösung des Bezirksvereins

Die Auflösung des Bezirksvereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muß. Die Einladung erfolgt gemäß § 8 dieser Satzung.

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Bezirksvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Ettlingen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung ist errichtet am 19. März 1993 und tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Ettlingen in Kraft.

 

Druckversion | Sitemap
© Bezirksverein Albgau für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. Ettlingen